Auszug aus der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung – BaumSchVO)
... Geschützt sind:
alle
Laubbäume, die Nadelgehölzart Waldkiefer sowie die Obstbaumarten
Walnuss und Türkischer Baumhasel, jeweils mit einem Stammumfang ab 80
cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden. Liegt der
Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter
dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn
indestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.
Geschützt sind auch Einzelbäume, die das Maß des Absatzes 1 noch nicht
erreicht haben, wenn sie Ersatzpflanzungen im Sinne des § 6 sind oder
auf Grund eines Bebauungsplanes oder der Darstellungen eines
Landschaftsplanes zu erhalten sind. Die in Satz 1 genannten Bäume werden
von der zuständigen Behörde in eine Liste eingetragen. Nicht geschützt
sind Obstbäume mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Arten, Bäume auf
Dachgärten oder in Pflanzencontainern, Bäume in Baumschulen und
Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen.
Diese
Verordnung findet keine Anwendung auf solche Bäume, die als
Naturdenkmal ausgewiesen oder Bestandteil eines solchen sind oder
innerhalb von Flächen liegen, die als Naturschutzgebiet,
Landschaftsschutzgebiet oder geschützter Landschaftsbestandteil
ausgewiesen sind, oder deren Beseitigungauf Grund der Festsetzungen
eines Landschaftsplanes untersagt ist...
Was bedeutet das für Sie?
Das bedeutet, dass alle Nadelbäume außer der "Waldkiefer"
ohne Genehmigung unter Beachtung des Naturschutzgesetzes
gefällt werden dürfen.
Für
geschützte Bäume können Grundstückseigentümer oder
sonstige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Antrag zur
Baumfällung stellen, wenn:
- der Baum krank ist,
- der Baum seine ökologischen Funktionen weitgehend verloren hat,
- von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und seine Erhaltung oder die Abwendung der Gefahren dem Eigentümer mit zumutbaren Aufwand nicht möglich ist, eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird,
- die Durchführung von Maßnahmen zur denkmalgerechten Erhaltung und Unterhaltung eines Baudenkmals, Denkmalbereichs oder Denkmals, die Veränderung oder Beseitigung eines Baumes erfordern,
- eine Nutzungsbeeinträchtigung liegt auch vor, wenn Wohn- oder Arbeitsräume unzumutbar verschattet werden oder der Baum Schäden an baulichen Anlagen verursacht.
Die gesamte Verordnung finden Sie hier.
Antrag zum Baumfällen/Ämter für Umwelt und Natur in Berlin
Ein Antrag für die Genehmigung zum Baum fällen ist in den jeweiligen Stadtbezirken zu stellen:
Bezirksamt Mitte von Berlin |
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin |
Bezirksamt Pankow von Berlin |
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Amt für Umwelt und Natur Alt-Friedrichsfelde 60 10315 Berlin Tel. 030 90296-6361 |
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin |
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin |
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin |
Bezirksamt Neukölln von Berlin |
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin |
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Natur- und Umweltamt Premnitzer Str. 4 12681 Berlin Tel. 030-90293-6700 |
Bezirksamt Spandau von Berlin |
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Garten- und Straßenbauamt Eichborndamm 238-240 13437 Berlin Tl. 030-90294-2268 |